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AGB – Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Als hanseatisches Unternehmen ist uns Vertrauen und ein Handschlag sehr viel wert. Trotzdem haben wir die wesentlichen Geschäftsbedingungen als AGB zusammengefasst.

§1 Geltungsbereich

(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der Fluctus IT GmbH (i. F. Fluctus) und Unternehmen im Sinne des § 14 BGB (i. F. Auftraggeber) über die im § 2 beschriebenen Leistungen.

(2) Sie gelten auch, wenn der Auftraggeber bei Vertragsabschluss auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, es sei denn, Fluctus stimmt diesen ausdrücklich schriftlich zu.

(3) Angebote von Fluctus sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

(4) Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Zustimmung (u. a. Auftragsbestätigung, Vertrag) von Fluctus, Beginn der Leistungserbringung oder durch Lieferung des Leistungsgegenstandes zustande. Soweit diese AGB an anderer Stelle Schriftform verlangen, genügt hierfür, soweit gesetzlich zulässig, auch die Textform (§ 126b BGB, z. B. E-Mail).

§2 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand der Leistungen von Fluctus sind insbesondere:

  • (IT-)Beratung
  • Softwareentwicklung
  • Anpassung und Integration von Software
  • Entwicklung und Betrieb von Schnittstellen
  • Support-, Wartungs- und Pflegeleistungen
  • Projekt- und Implementierungsleistungen
  • Digitalisierungs- und Transformationsleistungen (z. B. Datenmanagement, Migrationen, Künstliche Intelligenz)
  • Lieferung und Customizing von Fremdsoftware

(2) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, Vertrag oder der Leistungsbeschreibung.

(3) Leistungen (z. B. Beratungs- und Supportleistungen) ohne abnahmefähiges Ergebnis sind Dienstleistungen. Abnahmefähige Software-, Anpassungs-, Integrations- oder Schnittstellenergebnisse sind Werkleistungen, soweit ein konkretes Ergebnis vereinbart ist. Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, schuldet Fluctus oder die erbrachten Leistungen und Lösungen keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg für den Auftraggeber.

(4) Ist der Vertragsgegenstand die Lieferung von Fremdsoftware, von Dienstleistungen oder von Gegenständen, bestimmt die schriftliche Auftragsbestätigung von Fluctus den Lieferumfang. Änderungen bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern sie auf eine Verbesserung der Technik oder auf verbindliche Vorschriften (Gesetze, Verordnungen und sonstige Vorschriften) zurückzuführen sind sowie der Gegenstand der Lieferung sich nicht erheblich ändert und die Änderung für den Auftraggeber zumutbar ist.

(5) Soweit die Erstellung oder Anpassung von Software geschuldet ist, ergibt sich der Vertragsgegenstand aus der Leistungsbeschreibung.  Sie beinhaltet die vom Auftraggeber mitgeteilten fachlichen und funktionalen Anforderungen des Auftraggebers (Pflichtenheft). Abschließend gibt die Leistungsbeschreibung gibt die geschuldete Beschaffenheit der Programme wieder. Änderungen der Leistungsbeschreibung erfolgen nur entsprechend der Vereinbarung unter §4 Leistungsänderungen (Change Requests).

(6) Fluctus erbringt auch bei der Erstellung von Software weitergehende Leistungen wie Analyse-, Planungs- und Beratungsleistungen nur auf der Basis gesonderter Vereinbarungen. Soweit Analyse-, Planungs- und Beratungsleistungen Gegenstand des Vertrages sein sollen, ergibt sich ihr Beginn, Umfang und Ende sowie das für diese Tätigkeiten zu leistendes Entgelt aus den von den Vertragsparteien zusätzlich zu treffenden schriftlichen Vereinbarungen.

(7) Bei der Lieferung von Fremdsoftware liefert Fluctus die Software in ausführbarer Form (Objektcode) einschließlich einer Bedienungsanleitung (Benutzungsdokumentation) und der Installationsanleitung. Fluctus behält sich vor, Bedienungsanleitung und Installationsanleitung elektronisch oder in Papierform zur Verfügung zu stellen.

(8) Für die eigens entwickelten Softwarelösungen liefert Fluctus eine Bedienungsanleitung und Installationsanleitung nur auf der Basis einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

(9) Installation und Inbetriebnahme der Software erfolgt durch den Auftraggeber. Fluctus kann an Stelle des Auftraggebers die Installation vornehmen.

(10) Alle von Fluctus auf Verlangen des Auftraggebers erbrachten Leistungen vergütet der Auftraggeber – soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist – nach Aufwand.

(11) Bei Dienstleistungsgegenständen können zusätzliche Kosten für die Leistungen der Ressourcenallokation (Projektplanung und -Steuerung, Ressourcenmanagement, Kommunikation, Koordination) sowie entsprechenden Qualitätssicherungsmaßnahmen anfallen. Im Regelfall beträgt die Summe 15-20 % des angebotenen Leistungsumfangs. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand, da sie maßgeblich von dem Mitwirken des Auftraggebers abhängig ist. Es wird in den Angeboten sowie den Abrechnungen gesondert darauf hingewiesen bzw. aufgelistet. Bei einer formlosen Beauftragung ohne Angebot und Auftragsbestätigung, ist weist Fluctus den Auftraggeber vor Beginn der Leistungserbringung in Textform auf die Vergütung anfallenden Kosten der Ressourcenallokation hin; die Vergütungspflicht besteht auch ohne vorherigen Hinweis zur Vergütung in diesem Fall.

§3 Termine und Leistungserbringung

(1) Im Einzelfall schriftlich fest vereinbarte Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Andernfalls sind Liefertermine und Fristen unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Dokumentationen oder sonstigen Voraussetzungen der von Fluctus zu erbringenden Leistungsgegenstände.

(2) Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen, soweit die Verzögerung auf Umständen beruht, die Fluctus nicht zu vertreten hat. Hierzu zählen insbesondere höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Ausfälle von Telekommunikationsnetzen, Streiks, Krankheit bzw. Ausfall von Schlüsselpersonal sowie Verzögerungen durch Dritte.

(3) Die Leistungserbringung startet direkt mit der Auftragsannahme durch Fluctus in Form der Ressourcenallokation, wie in §2 (11) beschrieben.

§4 Leistungsänderungen (Change Requests)

(1) Beide Parteien können Änderungen des vereinbarten Leistungsumfang vorschlagen. Sowohl Fluctus als auch der Auftraggeber prüfen die Änderungsvorschläge, ob sie durchführbar und zumutbar sind und reagieren in angemessener Zeit schriftlich.

(2) Fluctus stimmt Änderungsvorschlägen zu, soweit diese für sie ohne wesentliche Veränderung durchführbar und zumutbar sind. Fluctus teilt dem Auftraggeber in angemessener Frist – sofern absehbar – die Auswirkung auf die Vergütung, Termine und Aufwand mit. Der Auftraggeber nimmt ein Angebot zur Änderungsdurchführung innerhalb der genannten Bindungsfrist an oder lehnt es ab.

(3) Bis zur schriftlichen oder in Textform bestätigten Einigung werden die bisherigen Leistungen unverändert fortgeführt. Ausgenommen hiervon sind Änderungen, welcher zur Abwehr erheblicher Sicherheits- oder Betriebsrisiken sofortiges Handeln erfordern.

(4) Das Änderungsverfahren ist schriftlich zu dokumentieren und Änderungen der Leistungsbeschreibung sind durch entsprechende Anpassung des Vertrages schriftlich zu vereinbaren.

§5 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Alle Preise sind Nettopreise zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

(2) Versand- und Verpackungskosten stellt Fluctus gesondert in Rechnung. Ist keine besondere Versandart vereinbart, erfolgt die Wahl der Versandart nach dem Ermessen von Fluctus. Verpackungen gehen in das Eigentum des Auftraggebers über.

(3) Liegen zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem vereinbarten Liefertermin mehr als vier Monate, so ist Fluctus berechtigt, den vereinbarten Preis unter Berücksichtigung zwischenzeitlich gestiegener Lohnkosten, Materialkosten oder der marktüblichen Einstandspreise angemessen zu erhöhen.

(4) Rechnungen sind sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

(5) Der Auftraggeber gerät spätestens 14 Tage nach Zugang und Fälligkeit der Rechnung in Verzug.

(6) Fluctus ist berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe geltend zu machen. Ebenso ist Fluctus berechtigt eventuellen Verzugsschaden geltend zu machen.

(7) Reise- und Nebenkosten werden gesondert berechnet, soweit nicht anders vereinbart.

(8) Die Rechnungsstellung erfolgt ausschließlich in elektronischer Form entsprechend den gesetzlichen Vorgaben.

(9) Es gelten die bei Vertragsschluss vereinbarten Stundensätze. Änderungen gelten nur für künftige, noch nicht beauftragte Leistungen oder nach Ankündigung für Dauerschuldverhältnisse oder alternativ den vertraglichen Vereinbarungen.

(10) Die regulären Kernarbeitszeit umfasst die Tage von Montag bis Freitag jeweils von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Erfüllungsort.

(11) Für Leistungen, die auf Wunsch des Auftraggebers oder aus zwingenden technischen Gründen außerhalb dieser Kernarbeitszeit erbracht werden, vereinbaren die Parteien folgende Zuschläge auf den vereinbarten Netto-Stundensatz:

  • 25 % Zuschlag für Arbeitszeiten außerhalb der Kernarbeitszeit an Werktagen (Montag bis Freitag).
  • 50 % Zuschlag für Arbeitszeiten an Samstagen, Sonntagen sowie an gesetzlichen Feiertagen am Erfüllungsort.

Mehrere Zuschläge für denselben Zeitraum werden kumuliert.

(12) Sofern nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde, erfolgt die Vergütung aller Leistungsgegenstände nach tatsächlichem Zeit- und Materialaufwand auf Basis der jeweils gültigen Preisliste der Fluctus. In Angeboten, Kostenvoranschlägen oder Projektplänen genannte Aufwände, Zeitbedarfe oder Budgets gelten als unverbindliche Schätzungen (Soll-Aufwände) und stellen keine Festpreisgarantie dar. Die Abrechnung erfolgt im 15-Minuten-Takt auf Basis elektronischer Tätigkeitsnachweise.

(13) Zeichnet sich während der Projektdurchführung ab, dass der geschätzte Gesamtaufwand um mehr als 20 % überschritten wird, wird Fluctus den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren. Die Parteien werden in diesem Fall das weitere Vorgehen oder etwaige Leistungsschätzungsanpassungen schriftlich oder per E-Mail abstimmen.

§6 Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Liefergegenstand oder die Dienstleistung anzunehmen und bei der Annahme zu überprüfen. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass zum Zeitpunkt der Lieferung fachkundiges Personal für den Einsatz der Software zur Verfügung steht.

(2) Der Auftraggeber stellt alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugänge, Ansprechpartner und technischen Voraussetzungen rechtzeitig zur Verfügung.

(3) Der Auftraggeber unterrichtet Fluctus unverzüglich über Änderungen des Einsatzumfeldes der Software.

(4) Verzögerungen oder Mehraufwendungen, die durch verspätete oder unvollständige Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, gehen nicht zulasten von Fluctus.

(5) Der Auftraggeber sichert seine Daten regelmäßig (mindestens täglich) und nach dem aktuellen Stand der Technik.

(6) Der Auftraggeber benennt einen fachlich qualifizierten Ansprechpartner mit Entscheidungsbefugnis.

§7 Abnahme von (Software-)Leistungen

(1) Der Auftraggeber hat jede Werksleistung sowie entwickelte Software zu prüfen.

(2) Nach Bereitstellung und Lieferung der Software bzw. Leistung beginnt eine Prüfungsfrist, dem Umfang und der Komplexität des Leistungsgegenstandes angemessene Prüfungsfrist, die im Regelfall zehn Werktage beträgt, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

(3) Die Prüfung erfolgt auf Mangelfreiheit, insbesondere die vertragsgemäße Beschaffenheit und das Erfüllen der wesentlichen Funktionen (Beschaffenheitsprüfung). Der Auftraggeber setzt dazu praxisgerecht geeignete Testfälle und -Daten ein. (4) Der Auftraggeber zeigt während oder nach der Beschaffenheitsprüfung etwaige auftretende Störungen unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Werktagen ab Kenntnis an. Dies geschieht in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung und -Analyse erforderlichen Informationen schriftlich. Ergänzend gilt die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht (§ 377 HGB).

(5) Unerhebliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

(6) Werkleistungen gelten als abgenommen, wenn

  1. a) der Auftraggeber diese produktiv nutzt oder
  2. b) der Auftraggeber nicht innerhalb der Prüfungsfrist wesentliche Mängel schriftlich rügt und Fluctus ihn zuvor auf die Folgen hingewiesen hat.

§8 Nutzungsrechte und Schutz vor unberechtigter Nutzung

(1) Der Auftraggeber erwirbt an der erstellten Software, Fremdsoftware und Dienstleistung erst mit der vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung ein Nutzungsrecht. Dadurch erhält der Auftraggeber das Recht, den Leistungsgegenstand in dem im Vertrag festgelegten Umfang einzusetzen und im Rahmen des vereinbarten Vertragszwecks zu nutzen. Bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung räumt Fluctus das Nutzungsrecht stets nur vorläufig und widerruflich ein. Fluctus bleibt Eigentümer des Leistungsgegenstands.

(2) Sofern der Umfang im Vertrag nicht vereinbart ist, erhält der Auftraggeber ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht für eigene betriebliche Zwecke. Eine erweiterte Nutzung ist stets vor ihrem Beginn vertraglich zu vereinbaren. Die Vergütung richtet sich nach dem Umfang des Einsatzrechtes.

(3) Drittsoftware unterliegt den jeweiligen Herstellerlizenzbedingungen.

(4) Der Auftraggeber hat nur das Recht, sein Nutzungsrecht der Software auf einen Dritten zu übertragen, wenn er selbst auf den Einsatz der Software verzichtet und Fluctus diesem Übertrag zustimmt; unberührt bleibt das gesetzliche Recht zur Weiterveräußerung von im Wege der Überlassung auf Dauer erworbener Standardsoftware nach Maßgabe des § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG.

(5) Der Auftraggeber darf den Leistungsgegenstand nur kopieren, soweit dies für den vertragsgemäßen Einsatz erforderlich ist. Fluctus kann das Einsatzrecht des Auftraggebers widerrufen, wenn dieser nicht nur unerheblich gegen Nutzungsbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt.

(6) Urheberrechtsvermerke bei Software darf der Auftraggeber nicht löschen.

(7) Sämtliche vorbestehenden Rechte, Methoden, Frameworks, Bibliotheken, Vorlagen, Werkzeuge und sonstiges Know-how verbleiben bei Fluctus.

(8) Ein Anspruch auf Herausgabe von Quellcodes besteht nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung. Ebenso benötigt eine gewünschte Escrow-Vereinbarung einen gesonderten Vertrag.

    §9 Gewährleistung

    (1) Fluctus gewährleistet, dass die Leistungen bei Abnahme im Wesentlichen der vereinbarten Beschaffenheit entsprechen.

    (2) Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

    (3) Fluctus ist zunächst zur Nacherfüllung berechtigt.

    (4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

    (5) Mängelansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab Abnahme bei Werksverträgen. Bei Leistungsgegenständen, die durch ein reines Tätigwerden geschuldet sind, aber keinen konkreten Erfolg versprechen, verjährt die Gewährleistung mit der Lieferung oder spätestens der Abnahme, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die vorstehende Verkürzung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nicht, soweit der Mangel auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Fluctus beruht oder von Fluctus arglistig verschwiegen wurde; insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

    (6) Fluctus ist berechtigt Mängel bei Drittanbietern stellvertretend zu rügen.

    (7) Eingriffe des Auftraggebers schließen Rechte aus, soweit sie für den Mangel ursächlich sind.

    §10 Haftung

    (1) Kommt es bei Softwareleistungen oder erbrachter Dienstleistung zu Datenverlusten beim Auftraggeber, so haftet Fluctus für zu vertretende Schäden nur insoweit, als der Auftraggeber seine Daten in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal täglich, in geeigneter Form sichert. Damit gewährleistet der Auftraggeber, dass er die Daten mit vertretbarem Aufwand wieder herstellen kann. In der Schadenshöhe bleibt die Haftung bei Datenverlust auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei entsprechender Wiederherstellung von pflichtgemäß gesicherten Daten eingetreten wäre.

    (2) Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haftet Fluctus nur bei Personenschäden (Leben, Körper-, Gesundheitsschäden) sowie für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten.

    (3) Bei der Erfüllung der wesentlichen Vertragspflichten haftet Fluctus auch für leichte Fahrlässigkeit. Die Haftung grenzt Fluctus jedoch auf vorhersehbare und bei Überlassung der Softwareschäden ein, die vorhersehbar sind und mit denen der Auftraggeber bei Überlassung von Software typischerweise rechnen muss. Fluctus haftet daher nicht für Folgeschäden sowie für unvorhersehbare oder im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegende Schäden.

    (4) Die vorstehenden Regelungen gelten für vertragliche und außervertragliche Ansprüche.

    (5) Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen von Fluctus.

    (6) Im Übrigen ist die Haftung von Fluctus vorbehaltlich der vorstehenden Absätze 2 und 3 sowie zwingender gesetzlicher Haftungstatbestände, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, ausgeschlossen. Dies betrifft ebenso eingesetzte Lösungen und Leistungen von Drittanbietern.

    §11 Drittanbieter und Schnittstellen

    (1) Leistungen von Fluctus können auf Produkten, Dienstleistungen, Diensten oder Schnittstellen Dritter beruhen.

    (2) Änderungen von Drittanbietersystemen außerhalb des Einflussbereichs von Fluctus sind kein Mangel, soweit Fluctus keine Beschaffenheits- oder Verfügbarkeitszusage übernommen hat.

    (3) Erforderliche Anpassungen aufgrund von Änderungen durch Drittanbieter, Auftraggeber oder der Gesetzgebung sind gesondert zu vergüten.

    §12 Support, Wartung, Pflege

    (1) Wartungs- und Pflegeleistungen werden ausschließlich auf Grundlage gesonderter Vereinbarungen erbracht.

    (2) Sofern keine Service Level vereinbart wurden, schuldet Fluctus keine bestimmten Reaktions-, Bearbeitungs- oder Wiederherstellungszeiten.

    (3) Wartungsleistungen umfassen nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch unsachgemäße Nutzung, Eingriffe Dritter oder Änderungen der Betriebsumgebung verursacht wurden.

    (4) Aufforderungen durch den Auftraggeber oder dessen Mitarbeiter zu Supportleistungen werden als gesondert zu vergütende Beauftragung betrachtet, sofern diese nicht als Gewährleistungsfall klassifiziert sind oder Bestandteil eines weiteren, bestehenden Vertrages sind.

    (5) Die Auftragsannahme obliegt Fluctus und bedarf keiner gesonderten Auftragsbestätigung.

    (6) Vermittelnde Funktionen zwischen Auftraggeber, Dritter und Fluctus durch Fluctus werden ebenfalls als Supportleistung betrachtet, da Fluctus keinerlei Haftung und Handhabe über die Lösung und Leistungen Dritter hat.

    §13 Vertraulichkeit

    (1) Beide Parteien verpflichten sich, alle nicht öffentlich bekannten Informationen vertraulich zu behandeln.

    (2) Vertrauliche Informationen dürfen nur für Vertragszwecke genutzt und nur an gebundene Mitarbeiter/Subunternehmer weitergegeben werden.

    (3) Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

    §14 Datenschutz

    (1) Die Parteien beachten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.

    (2) Soweit Fluctus personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO.

    §15 Eigentumsvorbehalt

    (1) Fluctus behält sich das Eigentum an den Liefer- und Leistungsgegenständen bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor, soweit dies rechtlich zulässig ist.

    §16 Abtretung / Übertragung

    (1) Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem mit Fluctus geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung von Fluctus; das gesetzliche Abtretungsrecht des Auftraggebers für Geldforderungen nach § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.

    §17 Aufrechnung, Zurückbehaltung

    (1) Die Zurückbehaltung von Zahlungen und die Aufrechnung mit Gegenansprüchen sind nur soweit zulässig, als der Gegenanspruch unbestritten, von Fluctus anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

    §18 Reisekosten, Spesen und Reisezeiten

    (1) Der Auftraggeber erstattet Fluctus alle Reisekosten, Spesen und Nebenkosten, die im Rahmen der Leistungserbringung für Vor-Ort-Termine anfallen, nach tatsächlichem Aufwand. Als Ausgangspunkt für jede Reise gilt die betreffende Betriebsstätte von Fluctus oder – sofern vertraglich vereinbart oder primär genutzt – das Homeoffice des jeweiligen Mitarbeiters.

    (2) Die Erstattung der Transport- und Übernachtungskosten erfolgt gegen Nachweis (Kopien der Originalbelege). Es gelten folgende Standards als vereinbart:

    • Flüge: Innerhalb Europas in der Economy-Class, bei Interkontinentalflügen in der Business-Class.
    • Bahnfahrten: In der 1. Klasse inklusive Sitzplatzreservierung.
    • Kraftfahrzeuge: Bei Nutzung eines privaten oder geschäftlichen Pkw wird eine Kilometerpauschale in Höhe von 0,61 € netto pro gefahrenem Kilometer (Hin- und Rückfahrt) berechnet.
    • Übernachtungen: In einem Hotel der gehobenen Mittelklasse (mindestens 4-Sterne-Standard), sofern der Vor-Ort-Termin eine Rückkehr am selben Tag unzumutbar macht oder die Anreise am Vorabend erforderlich ist.

    (3) Verpflegungsmehraufwendungen (Spesen) werden dem Auftraggeber mindestens in Höhe der jeweils steuerlich maximal zulässigen Pauschalbeträge berechnet. Sonstige reisebedingte Nebenkosten (z. B. Parkgebühren, Taxi, öffentliche Verkehrsmittel, Mautgebühren) werden eins zu eins nach Aufwand weiterberechnet.

    (4) Die reine Reisezeit (Fahr- und Wartezeit) vom Ausgangspunkt (Betriebsstätte/Homeoffice) zum Einsatzort des Auftraggebers und zurück gilt als Arbeitszeit. Sie wird dem Auftraggeber mit 100 % des vereinbarten Stundensatzes in Rechnung gestellt.

    (5) Wird ein vereinbarter Vor-Ort-Termin durch den Auftraggeber abgesagt oder verschoben, trägt der Auftraggeber alle bereits entstandenen und nicht mehr kostenfrei stornierbaren Reise- und Übernachtungskosten (z. B. nicht erstattungsfähige Bahntickets, Hotelstornogebühren). Fluctus ist verpflichtet, sich um eine branchenübliche Minimierung der Stornokosten zu bemühen.Erfolgt die Absage oder Verschiebung des Termins durch den Auftraggeber weniger als 48 Stunden vor dem geplanten Reiseantritt, hat Fluctus zusätzlich das Recht, die für den Termin reservierte Arbeitszeit sowie die geplante Reisezeit als Ausfallhonorar in Höhe von 50% des vereinbarten Honorars in Rechnung zu stellen, es sei denn, die Kapazitäten können kurzfristig anderweitig produktiv eingesetzt werden. Dem Auftraggeber bleibt in jedem Fall der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Scha-den entstanden ist; in diesem Fall ist nur der nachgewiesene geringere Schaden zu ersetzen.

    §19 Schlussbestimmungen

    (1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

    (2) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand ist Hamburg-Harburg, soweit nicht zwingende gesetzliche Zuständigkeitsregelungen, insbesondere nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (EuGVÜbVO), entgegenstehen. Fluctus ist berechtigt, stattdessen am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.

    (3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

    Fluctus IT GmbH, Tempowerkring 1, 21079 Hamburg
    Geschäftsführer: Sven Balje, Sandra Balje

    Mail: info@fluctus-it.com
    Internet: www.fluctus-it.com          Tel.: +49 40 999996 400