AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen
Als hanseatisches Unternehmen ist uns Vertrauen und ein Handschlag sehr viel wert. Trotzdem haben wir die wesentlichen Geschäftsbedingungen als AGB zusammengefasst.
I. Maßgebliche Bedingungen
Diese Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit kaufmännischen und privaten Auftraggebern. Sie finden auch dann Anwendung, wenn der Auftraggeber bei Vertragsabschluss auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, es sei denn, diesen wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Zustimmung von Fluctus oder durch Lieferung des Vertragsgegenstandes zustande.
II. Vertragsgegenstand
1. Soweit Vertragsgegenstand die Lieferung von Fremdsoftware, von Dienstleistungen oder von Gegenständen ist, wird der Lieferumfang durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Fluctus bestimmt. Änderungen bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern sie auf eine Verbesse rung der Technik oder auf verbindliche Vorschriften (Gesetze, Verordnungen und sonstige Vorschriften) zurückzuführen sind, der Gegenstand der Lieferung sich nicht erheblich ändert und die Änderung für den Auftraggeber zumutbar ist.
2. Soweit die Erstellung von Software geschuldet ist, ergibt sich der Vertragsgegenstand aus der Leistungsbeschreibung. Die Leistungsbeschreibung beinhaltet die vom Auftraggeber mitgeteilten fachlichen und funktionalen Anforderungen des Auftraggebers (Pflichtenheft). Die Leistungsbeschreibung gibt die geschuldete Beschaffenheit der Programme abschließend wieder. Änderungen der Leistungsbeschreibung erfolgen nur entsprechend der Vereinbarung unter IV. Fluctus erbringt auch bei der Erstellung von Software weitergehende Leistungen wie Analyse-, Planungs- und Beratungsleistungen nur auf der Basis einer gesonderten Vereinbarung.
3. Soweit Analyse-, Planungs- und Beratungsleistungen Gegenstand des Vertrages sein sollen, ergibt sich ihr Beginn, Umfang, Ende sowie das für diese Tätigkeiten zu leistende Entgelt aus einer von den Vertragsparteien zusätzlich zu treffenden schriftlichen Vereinbarung.
4. Bei der Lieferung von Fremdsoftware wird die Software in ausführbarer Form (Objektcode) einschließlich einer Bedienungsanleitung (Benutzungsdokumentation) und der Installationsanleitung geliefert. Fluctus behält sich vor, Bedienungsdokumentation und Installationsanleitung dem Auftraggeber elektronisch oder schriftlich zur Verfügung zu stellen.
Bei der Erstellung von Software wird eine Bedienungsdokumentation und Installationsanleitung nur auf der Basis einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung erstellt und geliefert.
5. Die Software wird durch den Auftraggeber installiert und in Betrieb genommen. Fluctus kann an Stelle des Auftraggebers die Installation vornehmen. Alle von Fluctus auf Verlangen des Auftraggebers erbrachten Unterstützungsleistungen (insbesondere Einsatzvorbereitung, Installation, Einweisung, Schulung und Beratung) werden – soweit nicht anderes schriftlich vereinbart ist – nach Aufwand vergütet.
III. Liefertermine
1. Soweit ein Liefertermin im Einzelfall schriftlich fest vereinbart wurde, ist er verbindlich. Andernfalls sind Liefertermine und Fristen unverbindlich. Der Lauf einer Lieferfrist beginnt nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Dokumentationen oder sonstigen Voraussetzungen der von Fluctus zu erbringenden Leistung.
2. Die Lieferfrist verlängert sich, wenn und soweit Hindernisse eintreten, die Fluctus nicht beeinflussen kann, insbesondere Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Verzögerungen bei der Anlieferung wesentlicher Materialien.
IV. Leistungsänderungen bei Software-Erstellung
1. Beide Vertragspartner können Änderungen der Leistungsbeschreibung schriftlich vorschlagen. Sowohl Fluctus als auch der Auftraggeber werden die Änderungsvorschläge prüfen, ob sie erforderlich, durchführbar und zumutbar sind und in angemessener Zeit schriftlich reagieren.
2. Fluctus wird Änderungsvorschlägen zustimmen, soweit diese für sie ohne wesentliche Veränderung durchführbar und zumutbar sind und dem Kunden in angemessener Frist die Auswirkung auf die Vergütung mitteilen. Der Auftraggeber wird ein Angebot zur Durchführung von Änderungen innerhalb einer genannten Bindungsfrist annehmen oder ablehnen.
3. Das Änderungsverfahren ist schriftlich zu dokumentieren und Änderungen der Leistungsbeschreibung sind durch entsprechende Anpassung des Vertrages schriftlich zu vereinbaren.
V. Preise, Verpackung und Versand
1. Die von Fluctus angegebenen Preise sind Nettopreise zuzüglich Mehrwertsteuer.
2. Versand- und Verpackungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt. Wird keine besondere Versandart vereinbart, so erfolgt die Wahl der Versandart nach dem Ermessen von Fluctus. Verpackungen werden Eigentum des Auftraggebers.
3. Liegen zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem vereinbarten Liefertermin mehr als vier Monate, so ist Fluctus berechtigt, den vereinbarten Preis unter Berücksichtigung zwischenzeitlich gestiegener Lohnkosten, Materialkosten oder der marktüblichen Einstandspreise angemessen zu erhöhen.
VI. Pflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Liefergegenstand oder die Dienstleistung anzunehmen und bei der Annahme zu überprüfen. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass im Zeitpunkt der Lieferung fachkundiges Personal für den Einsatz der Software zur Verfügung steht.
2. Soweit die Erstellung von Software oder die Erbringung von Dienstleistungen Gegenstand des Vertrages ist, wird der Auftraggeber Fluctus alle für die Erstellung der Programme oder für die Erbringung der Dienstleistung benötigten Unterlagen, Informationen und Daten rechtzeitig zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber wird Fluctus unverzüglich über Änderungen des Einsatzumfeldes der Software unterrichten.
3. Der Auftraggeber wird jede Dienstleistung, jedes Produkt, Programm bzw. jedes als Teillieferung vereinbarte lauffähige Programmteil, das übergeben wurde, unverzüglich – in der Regel innerhalb von 2 Wochen – auf Mangelfreiheit, insbesondere die vertragsgemäße Beschaffenheit und das Erfüllen der wesentlichen Funktionen untersuchen (Beschaffenheitsprüfung). Der Auftraggeber wird dazu praxisgerecht geeignete Testfälle und -Daten einsetzen. Eventuell vorhandene Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen.
4. Der Auftraggeber wird während oder nach der Beschaffenheitsprüfung etwaig auftretende Störungen unverzüglich, spätestens innerhalb von 1 Wochen ab Kenntnis, in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung und -Analyse erforderlichen Informationen schriftlich mitteilen. Ergänzend gilt die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht (§ 377 HGB).
5. Bei erstellter Software ist der Auftraggeber verpflichtet, spätestens innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt ausdrücklich die Abnahme zu erklären, soweit er nicht wesentliche Mängel geltend macht. Gibt der Auftraggeber nicht innerhalb dieser Frist eine ausdrückliche Abnahmeerklärung ab und ist die Software ohne wesentliche Mängel, so gilt die Software als abgenommen.
VII. Nutzungsrecht und Schutz vor unberechtigter Nutzung
1. Der Auftraggeber erwirbt an der erstellten Software bzw. Fremdsoftware mit der vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung ein Nutzungsrecht. Der Auftraggeber erhält dadurch das Recht, die Software in dem im Vertrag festgelegten Umfang einzusetzen und im Rahmen des vereinbarten Vertragszwecks zu nutzen. Bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung wird das Nutzungsrecht stets nur vorläufig und durch Fluctus frei widerruflich eingeräumt. Fluctus bleibt Eigentümer der Software.
2. Ist der Umfang im Vertrag nicht vereinbart, ist dies ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht zum Einsatz auf einem Computer durch einen gleichzeitigen Nutzer auf Dauer. Eine erweiterte Nutzung ist stets vor ihrem Beginn vertraglich zu vereinbaren. Die Vergütung richtet sich nach dem Umfang des Einsatzrechtes. Der Auftraggeber hat nur das Recht, sein Nutzungsrecht der Software auf einen Dritten zu übertragen, wenn er auf den Einsatz der Software verzichtet.
3. Der Auftraggeber darf die Software nur kopieren, soweit dies für den vertragsgemäßen Einsatz erforderlich ist. Urheberrechtsvermerke der Software dürfen nicht gelöscht werden.
4. Fluctus kann das Einsatzrecht des Auftraggebers widerrufen, wenn dieser nicht nur unerheblich gegen Nutzungsbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt.
VIII. Gewährleistung, Haftung
1. Der Auftraggeber hat während eines Zeitraumes von einem Jahr nach Übernahme des Liefergegenstandes oder Abnahme der erstellten Software oder Abnahme der erbrachten Dienstleistung einen Anspruch auf Beseitigung eventuell auftretender Fehler (Nachbesserung). Kann Fluctus einen der Gewährleistungspflicht unterliegenden Fehler nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen oder sind für den Auftraggeber weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar, so kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung die Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
2. Kommt es bei Softwareleistungen oder erbrachter Dienstleistung zu Datenverlusten beim Auftraggeber, so haftet Fluctus für zu vertretende Schäden nur insoweit, als der Auftraggeber seine Daten in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal täglich, in geeigneter Form sichert, damit die Daten mit vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden können. In der Schadenshöhe wird die Haftung bei Datenverlust auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei entsprechender Wiederherstellung von pflichtgemäß gesicherten Daten eingetreten wäre.
3. Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haftet Fluctus nur bei Personenschäden (Leben,
Körper-, Gesundheitsschäden) sowie für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten.
4. Bei der Erfüllung der wesentlichen Vertragspflichten haftet Fluctus auch für leichte Fahrlässigkeit. Die Haftung wird jedoch eingegrenzt auf Schäden, die vorhersehbar sind und mit denen bei Überlassung von Software typischerweise gerechnet werden muss. Fluctus haftet daher nicht für Folgeschäden sowie für unvorhersehbare oder im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegende Schäden.
5. Die vorstehenden Regelungen gelten für vertragliche und außervertragliche Ansprüche.
IX. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor.
X. Abtretung
Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung.
XI. Aufrechnung, Zurückbehaltung
Die Zurückbehaltung von Zahlungen und die Aufrechnung mit Gegenansprüchen sind nur insoweit zulässig, als der Gegenanspruch von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
XII. Zahlung
Die Rechnungen von Fluctus sind sofort fällig. Wir weisen darauf hin, dass Zahlungsverzug innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Erhalt der Rechnung eintritt und ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen und gegebenenfalls Verzugsschaden zu zahlen ist. Die Rechnungsstellung erfolgt ausschließlich in elektronischer Form im Adobe PDF-Format.
XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand ist Hamburg-Harburg. Fluctus ist berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.